Abteilung Finanzen - Was ist zu tun?
Steuern - Zahlungsfristen
Provisorische Steuerrechnung
Die provisorische Rechnung wird im Februar des laufenden Steuerjahres zugestellt. Jede Zahlung vor dem Fälligkeitstermin 31. Oktober wird mit einem Zins honoriert. Die Rechnung ist zahlbar bis 31. Oktober des Steuerjahres, anschliessend erwächst auf offene Forderungen ein Verzugszins.
Werden die Steuern bis zum Verfalltag nicht bezahlt, so wird nach erfolgloser Mahnung die Betreibung eingeleitet.
Definitive Steuerrechnung
Zusammen mit der Veranlagung wird die definitive Rechnung als Schlussabrechnung zugestellt. Der Rechnungsbetrag ist am Ende des übernächsten Monats nach Zustellung der definitiven Rechnung fällig. Wird der Ausstand bis zur Fälligkeit nicht bezahlt, so wird nach erfolgloser Mahnung die Betreibung eingeleitet.
Zu Unrecht geforderte und bezahlte Steuern werden mit Vergütungszins zurückerstattet, soweit nicht ein Skonto gewährt worden ist.
Steuern - Zinsregelung
Jede Zahlung vor dem Fälligkeitstermin 31. Oktober wird mit einem Zins honoriert. Zudem wird auch für Zahlungen ein Vergütungszins gutgeschrieben, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen. Offensichtlich übersetzte Einzahlungen werden jedoch zurückerstattet.
Steuern - Verzugszins
Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins berechnet.
Steuern - Direkte Bundessteuer
Bei Fragen zur direkten Bundessteuer und bei Zahlungsschwierigkeiten wenden Sie sich bitte direkt an das
Kantonale Steueramt | |
Direkte Bundessteuer | |
Telli-Hochhaus | |
5004 Aarau | |
Telefon | 062 835 26 82 oder 062 835 26 84 |
Bundessteuer |
Steuern - Einzahlungsscheine
Wenn Sie über keine oder wenig finanzielle Reserven verfügen, sollten Sie die Steuerzahlung bereits nach Empfang der provisorischen Rechnung planen.
Einzahlungsscheine für monatliche Zahlungen können bei der Abteilung Finanzen oder im Online-Schalter bestellt werden, sofern Sie Ihre Abzahlung innerhalb der Zahlungsfrist vorsehen. Für eine verlängerte Zahlungsfrist muss ein Stundungsgesuch gestellt werden.
Steuern - Stundungsgesuch
Wenn Sie vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind und die Kantons- und Gemeindesteuern bis zum Fälligkeitstermin nicht bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit, bei der Abteilung Finanzen schriftlich ein Gesuch um Zahlungsaufschub zu stellen.
Das folgende Stundungsgesuch ist bei der Abteilung Finanzen einzureichen, und muss vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden.
Wichtig ist, dass Sie bei Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig mit uns in Kontakt treten, damit eine Lösung gefunden werden kann.