Abteilung Steueramt - Was ist zu tun?
Einkommensveränderung / Anpassung Steuerrechnung
Die provisorische Rechnung wird jeweils aufgrund der letztjährigen Rechnung und der wirtschaftlichen Entwicklung erstellt. Die provisorische Steuerrechnung für das laufende Kalenderjahr wird in den ersten Wochen jedes Jahres an alle Steuerpflichtigen verschickt.
Eine Anpassung der provisorischen Rechnung kann auf begründetes Gesuch des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Es ist das entsprechende Hilfsblatt für die Anpassung der provisorischen Steuerrechnung auszufüllen und bei der Abteilung Steuern einzureichen. Gründe für eine Anpassung können sein:
- Arbeitslosigkeit
- Einkommensveränderung nach oben und unten infolge Jobwechsel
- Eintritt Rentenalter
- Erwerbsaufnahme nach der Lehre
- Geburt eines Kindes
- Erwerbsaufgabe des Ehepartners
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Hohe Liegenschaftsunterhaltskosten / Krankheitskosten
Einreichung Steuererklärung
Im Februar erhalten alle Steuerpflichtigen jeweils das Steuererklärungsformular samt Einlage- und Hilfsblättern und Wegleitung oder auf Wunsch nur noch die EasyTax-CD, sowie den Hauptbogen der Steuererklärung (als Einlagemappe für die ausgedruckten EasyTax-Seiten).
Die Steuererklärung ist durch den Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen. Es sind sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte im In- und Ausland zu deklarieren, sowie die zustehenden Abzüge geltend zu machen. Die Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen (und dessen Ehepartner) persönlich zu unterschreiben.
Die Steuererklärung ist mit sämtlichen erforderlichen Beilagen und Belegen bis am 31. März bei der Abteilung Steuern einzureichen. Bei selbstständig Erwerbenden ist der Einreichungstermin der 30. Juni.
In begründeten Fällen kann bei der Abteilung Steuern ein Fristerstreckungsgesuch gestellt werden. Für Fristerstreckungsgesuche gelten folgende Regelungen:
- Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März (unselbständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
- Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni (selbständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stichhaltig begründet sind. Der Entscheid - Gutheissung oder Ablehnung - wird in jedem Fall schriftlich mitgeteilt.
Im Übrigen wird bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 191 Abs. 3 StG vorgenommen. Zudem wird infolge Verletzung der Verfahrenspflicht eine Busse ausgefällt.
Bezahlung der Steuern
Der Bezug der Steuern fällt in den Aufgabenbereich der Abteilung Finanzen.