Amtliche Publikationen

Publikation Baugesuche

Online-Karte amtliche Vermessung mit Suchfunktion nach Parzellen-Nrn.

(Eingabe oben links z.B. Mägenwil 262 = Gemeindehaus, rechts unter Karten "Amtliche Vermessung" oder "Luftbild" auswählen)


BG 2025-0014

Bauherrschaft:

Post Immobilien AG, Viktoriastrasse 72, 3030 Bern

Bauobjekt:

Rebranding Post

Baustelle:

Almuesenacherstrasse 2b und 4, Parzellen 501, 767, Gebäude Nr. 510, 532

Weitere Bewilligungen: keine
Auflagefrist 11. August 2025 bis 9. September 2025

Öffentliche Auflage des Baugesuchs bei der Gemeindeverwaltung.
Einwendungen sind schriftlich, mit Antrag und Begründung, innert der Auflagefrist, zu richten an den Gemeinderat, 5506 Mägenwil.

Übrige Publikationen



Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029; Anmeldeverfahren

Am Sonntag, 28. September 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen sämtlicher Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2026/2029 statt. Zu wählen sind:

 

Anmeldeverfahren

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen. Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei oder oben bezogen werden.

Kommt es am angekündigten Termin zu einer Urnenwahl, werden die Namen der Vorgeschlagenen allen Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beigelegten Informationsblatt bekannt gegeben. Im ersten Wahlgang sind aber auch nicht angemeldete Personen wählbar. Auch bisherige Amtsinhaberinnen und -inhaber, welche sich zur Wiederwahl stellen, müssen bis zum 15. August 2025 von 10 Stimmberechtigten zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.

 

Stille Wahlen

Für Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann ist im ersten Wahlgang eine stille Wahl von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 30b GPR). Es findet zwingend ein Urnengang statt. Werden für die übrigen Behörden und Kommissionen nicht mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet und damit stille Wahlen verhindert werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl für gewählt erklärt (§ 30a GPR). Somit würden am 28. September 2025 nur die Gemeinderatswahlen und die Wahlen von Gemeindeammann und Vizeammann notwendig.