Soziale Dienste - Was ist zu tun?

Alimentenbevorschussung / Alimenteninkasso

Der Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht, wenn der/die Zahlungspflichtige seinen Pflichten nicht oder nicht regelmässig nachkommt und wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Basis für die Bevorschussung sind ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder ein Unterhaltsvertrag sowie Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation.

 

Für die Beantragung von Alimentenbevorschussung oder Alimenteninkasso vereinbaren Sie bitte frühzeitig mit der JFB Region Baden einen Termin. Die JFB wird Sie beraten und Ihnen die erforderlichen Antragsformulare aushändigen. Die JFB wird das Gesuch um Alimentenbevorschussung an den Gemeinderat Mägenwil weiterleiten, welcher darüber entscheidet.

 

Die jährliche Überprüfung erfolgt direkt durch die Sozialen Dienste der Gemeinde Mägenwil.

 

Weitere Informationen

 

 

Elternschaftsbeihilfe

Die im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz geregelte Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern

 

 

Zuständig für die Auszahlung der Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils.

 

Für weitere Auskünfte und die Gesuchsstellung wenden Sie sich bitte direkt an die Sozialen Dienste der Gemeinde Mägenwil.

 

 
Weitere Informationen

 

Sozialhilfe

Anspruchsberechtigung

Personen, welche sich in einer persönlichen Notsituation befinden oder nicht in der Lage sind, für sich oder ihre Familie ausreichend aufzukommen haben Anspruch auf Sozialhilfe. Die Sozialhilfe wirkt aber immer subsidiär, d.h. sie wird nur gewährt, wenn bedürftige Personen und ihre Angehörigen sich nicht selber helfen können oder Hilfe von einer anderen Stelle (z.B. Arbeitslosenkasse, IV) nicht oder nicht rechtzeitig eintrifft.



Sozialhilfe

Die Sozialhilfe umfasst die immaterielle Hilfe (persönliche Hilfe) sowie die materielle Hilfe (finanzielle Hilfe).

 

Die immaterielle Hilfe umfasst die Beratung und Betreuung in allen Notlagen durch fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese Aufgabe wird für das Sozialamt Mägenwil durch die JFB Region Baden wahrgenommen.

 

Wer in eine finanzielle Notlage gerät, hat Anspruch auf materielle Hilfe durch die Wohngemeinde. Durch diese Leistungen wird das soziale Existenzminimum sichergestellt (Miete, Krankenkasse und Lebensunterhalt). Für gewisse Situationen übernimmt die Sozialhilfe auch weitere Kosten, sogenannte situationsbedingte Auslagen (z.B. Kinderbetreuung, Berufsauslagen und Krankheitskosten).

Das persönliche monatliche Sozialhilfebudget wird anhand der Richtlinien des Kantons Aargau und der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgelegt.

 

Wer Materielle Hilfe erhält, muss – soweit zumutbar – selber auch etwas tun, um seine Notlage zu beheben oder zu lindern. Die Ausrichtung von materieller Hilfe kann mit Weisungen und Auflagen verbunden werden. Wenn solche Auflagen nicht erfüllt werden sind Kürzungen der materiellen Hilfe möglich.

 

 

Rückerstattungspflicht

Materielle Hilfe ist rückerstattungspflichtig, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückzahlung zugemutet werden kann.

 

 

Verwandtenunterstützung

Sofern eine unterstützte Person Grosseltern, Eltern, Kinder oder Enkel hat, die in günstigen finanziellen Verhältnissen leben, können diese nach Rücksprache zur Zahlung von Verwandtenunterstützung verpflichtet werden.

 

 

Geltendmachung von Sozialhilfe

Falls Sie sich in einer Notlage befinden oder sich eine Notlage abzeichnet, wenden Sie sich frühzeitig an die JFB Region Baden. Dort wird man Sie beraten und Ihnen, falls Anspruch auf Sozialhilfe besteht, die erforderlichen Formulare aushändigen. Die JFB wird das Gesuch um Sozialhilfe mit einem Antrag an den Gemeinderat Mägenwil weiterleiten, welcher die Ausrichtung der materiellen Hilfe beschliesst.

 

Frühzeitiger Rat ist für eine wirksame Hilfe sehr wichtig! Bitte beachten Sie, dass die Sozialhilfe nicht für Schulden aufkommt, welche vor dem Zeitpunkt der Anmeldung entstanden sind!

 

 

Weitere Informationen

 

 

Pflegeverordnung

 

Anerkannte Tagestaxe im Pflegeheim für Ergänzungsleistungsbeziehende


Bei Ergänzungsleistungsbeziehenden, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgabe eine Tagestaxe von maximal Fr. 160.-- anerkannt. Personen, bei denen der anrechenbare Betrag zur Begleichung der Kosten für Pension und Betreuung nicht ausreicht und deshalb eine Sozialhilfeabhängigkeit droht, können bei der Wohnsitzgemeinde einen begründeten Antrag auf Anerkennung einer Tagestaxe von maximal Fr. 200.-- stellen.