Einwendung

Legitimation

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann, kann Einwendung erheben. Als Faustregel muss bei Gebäuden mindestens ein Sichtkontakt zum eigenen Grundstück oder zur eigenen Wohnung bestehen und bei Immissionen eine eigene Betroffenheit vorliegen, die grösser als diejenige der Allgemeinheit ist.


Formelle Anforderungen

Einwendungen sind innert der Auflagefrist einzureichen (schriftlich mit Antrag und Begründung). Sie sind an den Gemeinderat zu adressieren.

 

Einwendungsverfahren

Die Einwendung wird dem Baugesuchsteller zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme wird den Einwendern zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Regel führt der Gemeinderat (oder ein Mitglied) eine Einwendungsverhandlung durch. Das Einwendungsverfahren ist kostenlos (ausser notwendige Gutachten/Expertisen); es werden auch keine Parteikosten entrichtet.

 

Einwendungsentscheid

Der Gemeinderat entscheidet über die Einwendung und das Baugesuch gleichzeitig.