Baubewilligungspflicht

Die Baubewilligungspflicht ist in § 59 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) kantonal abschliessend geregelt. Wer ein neues Gebäude (z.B. Einfamilienhäuser, Gewerbebauten) errichten, ein bestehendes in seiner äusseren oder inneren Gestalt verändern (z. B. Dachfenster, Garagentore, Vordächer, Vergrössern oder Verkleinern von Fenstern), eine Nutzungsänderung (z.B. Kleingewerbe) vornehmen oder ein Gebäude abbrechen will, ist verpflichtet, dem Gemeinderat rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten oder Umnutzung ein Baugesuch mit Plänen und Gesuchsunterlagen über das projektierte Bauvorhaben einzureichen.

 

Einer Baubewilligung bedürfen auch Kleinbauten wie Garagen, Gartenhäuser, Gerätehäuschen, Wintergärten, Parkplätze, Schopfbauten, Überdachungen, Baracken, kurz gesagt: alle mit dem Boden fest verbundenen Gegenstände. Dies auch dann, wenn diese nicht für die Dauer bestimmt sind und allenfalls vom Eigentümer selbst erstellt werden. Ebenfalls baubewilligungspflichtig sind u.a. Einfriedungen über 1.20 m Höhe, Stützmauern über 80 cm Höhe, Terrainveränderungen mit mehr als 80 cm Höhe oder Tiefe und 100 m² Fläche sowie Wohnwagen, welche länger als 2 Monate aufgestellt werden.

 

§ 49 der Bauverordnung (BauV) gibt darüber Auskunft, welche Bauvorhaben von der Baubewilligungspflicht befreit sind. Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen die Abteilung Bauwesen gerne zur Verfügung. Selbst wenn Sie baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen errichten, ist es sinnvoll, die Gemeinde zu informieren. Damit können viele Missverständnisse vermieden werden.

 

Bei grösseren Bauvorhaben empfehlen wir der Bauherrschaft, frühzeitig, d.h. vor der Projektierung, mit der Abteilung Bauwesen und allenfalls mit den kantonalen Auskunftsstellen in Kontakt zu treten. Dort erhalten Sie Auskunft darüber, ob und unter welchen Randbedingungen Ihr Vorhaben bewilligt werden kann. Mit einer rechtzeitigen Anfrage können Sie sich viel Zeit, Geld und Ärger ersparen. Stellungnahmen zu Anfragen sind nicht beschwerdefähig.

 

Der Gemeinderat kann um einen Vorentscheid über wichtige Bau- und Nutzungsfragen ersucht werden. Der Vorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid über das Baugesuch.