Gemeindekanzlei - Was ist zu tun?

Beglaubigungen

Die Gemeindekanzlei beglaubigt Ihre Unterschrift oder die Echtheit von Kopien. Zuständig ist der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiber-Stellvertreterin.

 

Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder wenn die Person persönlich erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr.

 

Es muss ein amtliches Ausweispapier (ID oder Pass) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Am einfachsten lassen Sie das Original durch uns kopieren und anschliessend beglaubigen.

 

Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt CHF 20.00.

 

 

Briefliche Stimmabgabe

Wer seine Stimme bei Wahlen und Abstimmungen brieflich abgeben will, muss folgende Punkte beachten:

 

 

Das Antwortkuvert kann dem Wahlbüro entweder per Post oder per Einwurf in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung (letzte Leerung um 09.00 Uhr am Wahlsonntag) zugestellt werden. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.


Alternativ zur brieflichen Stimmabgabe besteht die Möglichkeit, seine Stimme direkt an der Urne abzugeben.

 

 

 

Einbürgerung (erleichtert)

Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers setzt insbesondere voraus, dass sie/er

 

 

Der Schweizerische Ehepartner muss bereits bei der Heirat das Schweizer Bürgerrecht besessen haben. Andernfalls gilt das ordentliche Einbürgerungsverfahren.

 

Das Verfahren der erleichterten Einbürgerung wird über das Bundesamt für Migration in Bern abgewickelt. Die Wohnsitzgemeinde erhält einen Auftrag zur Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen und wird Sie zu einem Gespräch einladen.

 

Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindekanzlei, im Online-Schalter oder beim Staatsekretariat für Migration unter ch@sem.admin.ch bezogen werden.

 

 

Einbürgerung (erleichtert für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation)

Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung kann gestellt werden, wenn

 

 

Das Gesuchsformular kann beim Staatssekretariat für Migration unter ch@sem.admin.ch angefodert werden. Es sind Beweggründe sowie Name, Vorname, Adresse, PLZ und Ort anzugeben.

 

 

 

 

Einbürgerung (ordentlich)

Seit dem 1. Juli 2020 ist das neue Einbürgerungsrecht des Bundes in Kraft. Es gelten im Aargau die Voraussetzung gemäss Merkblatt.

 

Minderjährige Kinder können - ohne Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse - in das Einbürgerungsgesuch der Eltern einbezogen werden, sofern diese die Wohnsitzerfordernisse erfüllen.

 

Nebst diversen zu erfüllenden Prüfpunkten müssen alle gesuchstellenden Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr einen staatsbürgerlichen Test absolvieren. Die Gemeindekanzlei gibt Ihnen zusammen mit den Einbürgerungsformularen Lern-Unterlagen zur Gemeinde Mägenwil, dem Kanton Aargau und der Schweiz ab. Nebst den Tests unter www.einbuergerungstest-aargau.ch empfiehlt es sich zudem, einen Einbürgerungskurs (z. B. bei der Migrosklubschule) zu besuchen.

Voraussetzung für eine Gesuchseinreichung ist ein bestandener Staatsbürgerlicher Test (34 von 45 Fragen).

 

Die Gesuchsunterlagen für die Einbürgerung können bei der Gemeindekanzlei nach persönlicher Vorsprache - vorgängige Terminvereinbarung unter 062 889 89 39 (Montag und Donnerstag) erforderlich - bezogen werden.

 

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne die Gemeindekanzlei oder können unter Anderem nachfolgenden Merkblättern entnommen werden.

 

 

Fundgegenstände / Fundbüro

Werden Wertgegenstände aufgefunden, welche den Wert von CHF 10.00 (Art. 720 ZGB) übersteigen, so sind diese abzugeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich strafbar.

 

Fundgegenstände können direkt der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal, Niederrohrdorf, überbracht werden. Die Gemeindekanzlei nimmt ebenfalls Fundgegenstände entgegen und leitet diese an die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal weiter.

 

Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt die Sache zu Eigentum, wenn deren Eigentümer innert fünf Jahren von der Bekanntmachung an nicht festgestellt werden kann. Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.

 

 

Handlungsfähigkeitszeugnis

Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ausgestellt. Zuständig ist die KESB am aktuellen Wohnsitz der Person, deren Handlungsfähigkeit bescheinigt werden soll. Zuständig für Mägenwil ist:

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Bezirksgericht Baden

Familiengericht

Mellingerstrasse 2a

5400 Baden

 

 

 

Hundehaltung

Seit 1. Mai 2012 ist das neue Hundegesetz (HuG) in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Hier das Wichtigste in Kürze:

Mikrochip-Nummer / AMICUS-Datenbank

Die Gemeinden überprüfen die 15-stellige Mikrochip-Nummer im Heimtierausweis und vergleichen sie mit den Daten in der AMICUS-Datenbank. Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnorts-, Adresswechsel und Tod des Hundes) sind innert 10 Tagen der Wohngemeindezu melden. Das Todesdatum ist zudem in der AMICUS-Datenbank einzutragen. Ebenso sind Halterwechsel durch den Hundehalter in der AMICUS-Datenbank selbständig vorzunehmen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die AMICUS-Helpdesk, Tel. 0848 777 100 oder E-Mail: info@amicus.ch.

 

Ersthundehalter/innen

Ersthundehalter/innen müssen sich neu vor oder kurz nach Anschaffung ihres ersten Hundes auf der Gemeindekanzlei als Hundehalter registrieren lassen. Sobald die Daten in AMICUS erfasst sind, wird eine Personen-ID generiert. Diese und das Zugangspasswort werden dem/der Hundehalter/in direkt zugestellt. Anschliessend muss der Hund beim Tierarzt gechipt und registriert werden. Nehmen Sie dazu unbedingt Ihre Personen-ID mit.

Die Sachkundenachweise können durch die Gemeinden in der AMICUS-Datenbank eingetragen werden. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Eintragung.



Sachkundenachweis

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat am 23.11.2016  in Form einer Medienmitteilung über die Aufhebung der SKN-Kurse für HundehalterInnen informiert (www.blv.admin.ch)

 

Die Kurspflicht ist ab  1. Januar 2017 auch für den Kanton Aargau aufgehoben (Theoretischer und Praktischer SKN-Kurs für Hundehaltende)

 

 

Pflicht zur Aufnahme des Kots

Obligatorisch wird mit dem neuen Hundegesetz auch die Aufnahme des Kots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen. Bei Missachtung dieser Pflicht können Hundehaltende mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 belegt werden.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Gemäss § 10 HuG wird für das Halten und Führen eines "Hundes mit erhöhtem Gefährdungspo-tenzial" eine Halteberechtigung obligatorisch. Dies gilt für die unten aufgeführten Hunderassen und -typen sowie deren Kreuzungen und Mischlinge (z.B. Pitbull x Schäferhund):


Die Halteberechtigung ist beim Kantonalen Veterinärdienst, Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau, (Tel. 062 835 29 70, E-Mail) einzuholen. 

 

Tollwutimpfungen sind zur Zeit nicht obligatorisch, sofern kein Grenzübertritt vorgesehen ist.

 

 

 

Hundesteuer

Die Hundemarken wurden abgeschafft. Jedoch ist nach wie vor für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat (Hunde aus eigener Zucht ab dem sechsten Lebensmonat) eine Hundetaxe zu entrichten:

 

 

 

Leumundszeugnis

Das Leumundszeugnis enthält nur Angaben zu:

 

 

der gesuchstellenden Person.

 

Der strafrechtliche und betreibungsrechtliche Leumund ist durch die entsprechenden Registerauszüge zu belegen.

 

Das Leumundszeugnis kann für CHF 20.00 bei der Gemeindekanzlei oder im Online-Schalter bestellt werden