Gemeindekanzlei - Was ist zu tun?
Beglaubigungen
Die Gemeindekanzlei beglaubigt Ihre Unterschrift oder die Echtheit von Kopien. Zuständig ist der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiber-Stellvertreterin.
Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder wenn die Person persönlich erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr.
Es muss ein amtliches Ausweispapier (ID oder Pass) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Am einfachsten lassen Sie das Original durch uns kopieren und anschliessend beglaubigen.
Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt CHF 20.00.
Briefliche Stimmabgabe
Wer seine Stimme bei Wahlen und Abstimmungen brieflich abgeben will, muss folgende Punkte beachten:
- Die Stimm- und Wahlzettel müssen in das dafür vorgesehene Kuvert gelegt werden, das Kuvert muss verschlossen werden.
- Der Stimmrechtsausweis muss unterschrieben werden.
- Der Stimmrechtsausweis sowie das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln müssen in das Anwortkuvert gelegt werden.
- Das Antwortkuvert ist dem Wahlbüro rechtzeitig zuzustellen.
Das Antwortkuvert kann dem Wahlbüro entweder per Post oder per Einwurf in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung (letzte Leerung um 09.00 Uhr am Wahlsonntag) zugestellt werden. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.
Alternativ zur brieflichen Stimmabgabe besteht die Möglichkeit, seine Stimme direkt an der Urne abzugeben.
Einbürgerung (erleichtert)
Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers setzt insbesondere voraus, dass sie/er
- insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuches
- seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt
- in der Schweiz erfolgreich integriert ist, das bedeutet insbesondere
- sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache verständigen kann, das heisst die Sprachkompetenzen sind mündlich mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftlich A2 (Art. 6 Abs. 2 BüV und erläuternder Bericht zu Art. 6 BüV)
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (kein Strafregistereintrag, keine Betreibungen/Verlustscheine, Steuern bezahlt)
- die Werte der Bundesverfassung respektiert
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Arbeitsstelle oder Ausbildung, keine Sozialhilfe) teilnimmt.
Der Schweizerische Ehepartner muss bereits bei der Heirat das Schweizer Bürgerrecht besessen haben. Andernfalls gilt das ordentliche Einbürgerungsverfahren.
Das Verfahren der erleichterten Einbürgerung wird über das Bundesamt für Migration in Bern abgewickelt. Die Wohnsitzgemeinde erhält einen Auftrag zur Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen und wird Sie zu einem Gespräch einladen.
Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindekanzlei, im Online-Schalter oder beim Staatsekretariat für Migration unter ch@sem.admin.ch bezogen werden.
Einbürgerung (erleichtert für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation)
Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung kann gestellt werden, wenn
- mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden ist oder glaubhaft gemacht wird, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat;
- mindestens ein Elternteil eine Niederlassungsbewilligung erworben hat, sich mindestens 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat und mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat;
- man in der Schweiz geboren ist und eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzt;
- man mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat;
- man erfolgreich integriert ist;
- das Gesuch spätestens bis zum 25. Geburtstag eingereicht wird (Übergangsregelung: Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesbestimmung (15.02.2018) zwischen 25 und 34 Jahre alt sind können innert 5 Jahren ein Gesuch stellen).
Das Gesuchsformular kann beim Staatssekretariat für Migration unter ch@sem.admin.ch angefodert werden. Es sind Beweggründe sowie Name, Vorname, Adresse, PLZ und Ort anzugeben.
Einbürgerung (ordentlich)
Seit dem 1. Juli 2020 ist das neue Einbürgerungsrecht des Bundes in Kraft. Es gelten im Aargau die Voraussetzung gemäss Merkblatt.
Minderjährige Kinder können - ohne Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse - in das Einbürgerungsgesuch der Eltern einbezogen werden, sofern diese die Wohnsitzerfordernisse erfüllen.
Nebst diversen zu erfüllenden Prüfpunkten müssen alle gesuchstellenden Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr einen staatsbürgerlichen Test absolvieren. Die Gemeindekanzlei gibt Ihnen zusammen mit den Einbürgerungsformularen Lern-Unterlagen zur Gemeinde Mägenwil, dem Kanton Aargau und der Schweiz ab. Nebst den Tests unter www.einbuergerungstest-aargau.ch empfiehlt es sich zudem, einen Einbürgerungskurs (z. B. bei der Migrosklubschule) zu besuchen.
Voraussetzung für eine Gesuchseinreichung ist ein bestandener Staatsbürgerlicher Test (34 von 45 Fragen).
Die Gesuchsunterlagen für die Einbürgerung können bei der Gemeindekanzlei nach persönlicher Vorsprache - vorgängige Terminvereinbarung unter 062 889 89 39 (Montag und Donnerstag) erforderlich - bezogen werden.
Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne die Gemeindekanzlei oder können unter Anderem nachfolgenden Merkblättern entnommen werden.
- Merkblatt ordentliche Einbürgerung im Kanton Aargau
- Merkblatt zum Verfahrensablauf
- Informationen der Sektion Bürgerrecht und Personenstand
Fundgegenstände / Fundbüro
Werden Wertgegenstände aufgefunden, welche den Wert von CHF 10.00 (Art. 720 ZGB) übersteigen, so sind diese abzugeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich strafbar.
Fundgegenstände können direkt der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal, Niederrohrdorf, überbracht werden. Die Gemeindekanzlei nimmt ebenfalls Fundgegenstände entgegen und leitet diese an die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal weiter.
Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt die Sache zu Eigentum, wenn deren Eigentümer innert fünf Jahren von der Bekanntmachung an nicht festgestellt werden kann. Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
Handlungsfähigkeitszeugnis
Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ausgestellt. Zuständig ist die KESB am aktuellen Wohnsitz der Person, deren Handlungsfähigkeit bescheinigt werden soll. Zuständig für Mägenwil ist:
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Bezirksgericht Baden
Familiengericht
Mellingerstrasse 2a
5400 Baden
Hundehaltung
Seit 1. Mai 2012 ist das neue Hundegesetz (HuG) in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Hier das Wichtigste in Kürze:
Mikrochip-Nummer / AMICUS-Datenbank
Die Gemeinden überprüfen die 15-stellige Mikrochip-Nummer im Heimtierausweis und vergleichen sie mit den Daten in der AMICUS-Datenbank. Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnorts-, Adresswechsel und Tod des Hundes) sind innert 10 Tagen der Wohngemeindezu melden. Das Todesdatum ist zudem in der AMICUS-Datenbank einzutragen. Ebenso sind Halterwechsel durch den Hundehalter in der AMICUS-Datenbank selbständig vorzunehmen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die AMICUS-Helpdesk, Tel. 0848 777 100 oder E-Mail: info@amicus.ch.
Ersthundehalter/innen
Ersthundehalter/innen müssen sich neu vor oder kurz nach Anschaffung ihres ersten Hundes auf der Gemeindekanzlei als Hundehalter registrieren lassen. Sobald die Daten in AMICUS erfasst sind, wird eine Personen-ID generiert. Diese und das Zugangspasswort werden dem/der Hundehalter/in direkt zugestellt. Anschliessend muss der Hund beim Tierarzt gechipt und registriert werden. Nehmen Sie dazu unbedingt Ihre Personen-ID mit.
Die Sachkundenachweise können durch die Gemeinden in der AMICUS-Datenbank eingetragen werden. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Eintragung.
Sachkundenachweis
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat am 23.11.2016 in Form einer Medienmitteilung über die Aufhebung der SKN-Kurse für HundehalterInnen informiert (www.blv.admin.ch)
Die Kurspflicht ist ab 1. Januar 2017 auch für den Kanton Aargau aufgehoben (Theoretischer und Praktischer SKN-Kurs für Hundehaltende)
Pflicht zur Aufnahme des Kots
Obligatorisch wird mit dem neuen Hundegesetz auch die Aufnahme des Kots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen. Bei Missachtung dieser Pflicht können Hundehaltende mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 belegt werden.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
Gemäss § 10 HuG wird für das Halten und Führen eines "Hundes mit erhöhtem Gefährdungspo-tenzial" eine Halteberechtigung obligatorisch. Dies gilt für die unten aufgeführten Hunderassen und -typen sowie deren Kreuzungen und Mischlinge (z.B. Pitbull x Schäferhund):
- (American) Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bull Terrier / American Bull Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Rottweiler
Die Halteberechtigung ist beim Kantonalen Veterinärdienst, Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau, (Tel. 062 835 29 70, E-Mail) einzuholen.
Tollwutimpfungen sind zur Zeit nicht obligatorisch, sofern kein Grenzübertritt vorgesehen ist.
- Hundegesetz Kanton Aargau
- Hundeverordnung Kanton Aargau
- Weitere Informationen zur Hundehaltung im Kanton Aargau
Hundesteuer
Die Hundemarken wurden abgeschafft. Jedoch ist nach wie vor für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat (Hunde aus eigener Zucht ab dem sechsten Lebensmonat) eine Hundetaxe zu entrichten:
- Die Hundetaxe beträgt neu CHF 120.00 pro Jahr und Hund.
- Für Hunde, welche vom 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Hundetaxe, d.h. CHF 60.00 zu entrichten.
- Personen, welche die Hundehaltung zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober aufgeben und dies der Gemeindekanzlei fristgerecht (innert 10 Tagen) melden, wird auf Antrag die Hälfte der Hundetaxe zurückerstattet.
- Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.
- Einzelne Hunde (z.B. Blindenführhunde, Diensthunde im Einsatz) sind von der Hundetaxe befreit. Ein entsprechender Nachweis muss der Gemeindekanzlei vorgelegt werden. Hunde von Angehörigen privater Sicherheitsdienste sind NICHT von der Hundetaxe befreit.
Leumundszeugnis
Das Leumundszeugnis enthält nur Angaben zu:
- Hauptwohnsitz
- Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde
der gesuchstellenden Person.
Der strafrechtliche und betreibungsrechtliche Leumund ist durch die entsprechenden Registerauszüge zu belegen.
Das Leumundszeugnis kann für CHF 20.00 bei der Gemeindekanzlei oder im Online-Schalter bestellt werden