Vereinfachtes Verfahren

Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, kann der Gemeinderat mit Zustimmung der direkten Anstösser zum Bauvorhaben ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung im vereinfachten Verfahren bewilligen.

 

Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, können beispielsweise kleine Umbauten im Innern eines Gebäudes oder die Errichtung einer Kleinbaute innerhalb der Bauzonen sein. Die Zustimmung aller an die Parzelle angrenzenden Grundeigentümer ist vor Einreichung des Baugesuches direkt auf den Bauplänen unterschriftlich bestätigen lassen.


Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, falls eine Bewilligung oder Zustimmung des Bundes oder des Kantons erforderlich ist.